Re: Beweiskraft Ebaytext
Von: Georg sauseng (gsa@sbox.tugraz.at) [Profil]
Datum: 09.06.2008 14:28
Message-ID: <484d21f0$0$11610$3b214f66@aconews.univie.ac.at>
Newsgroup: at.gesellschaft.recht
Datum: 09.06.2008 14:28
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> Das heisst, Du hast einen Artikel gekauft, bei einem Anbieter, der den > Artikel bei ebay angeboten hat, hast diesen Artikel aber nicht ueber > ebay gekauft, sondern Dich abseits von ebay mit dem Verkaeufer geeinigt. > > So wie ich das sehe, gilt dann das, was Ihr abseits von ebay ausgemacht > habt. Also, wenn Ihr da nicht explizit vereinbart habt, dass der Artikel > so beschaffen ist, wie in der Auktion Nummer soundso beschrieben, sehe > ich da keinen Grund warum die Artikelbeschreibung in der Auktion > irgendeine Bedeutung haben sollte. Genau gesehn bei ebay, wurde dort nicht verkauft und später mal ausserhalb gekauft. Wir haben einen Vertag gemacht in dem wir festhielten, dass das Gerät unbesehen laut Dokumentation im Internet gekauft wurde. Daher meine Frage, hab das gekaufte Gerät nicht persönlich gesehen sondern mich auf die Beschreibung verlassen, dies wurde sogar schriftlich festgehalten, weil der Verkäufer das wollte. Nun entspricht das gerät jedoch eben dieser Beschreibung bei ebay nicht, also sollte man sich, so dachte ich, schon auf eben diesen Text berufen können... LG Georg[ Auf dieses Posting antworten ]
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- Heinrich Moser (09.06.2008 14:50)
- Otto Adam (09.06.2008 20:07)
