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Re: Patientenverfügung vs. Beihilfe zu m S elbstmord

Von: Peter Renner (no-thx@htomail.com) [Profil]
Datum: 29.06.2008 19:50
Message-ID: <78eec$4867caca$3eb2f04d$8640@news.chello.at>
Newsgroup: at.gesellschaft.recht
Florian Burger wrote:
> Peter Renner schrieb:
>> 2) Magensonde
<snip>
>> - wird er seinem Wunsch gemäß auch in einem Krankenhaus "in
Ruhe
>> verhungern" dürfen ?
>
> Wenn er nicht besachwaltet ist: ja.
>
>> - hat er ein Recht darauf ?
>
> Er hat ein Recht auf Selbstbestimmung seines Körpers. Niemand wird zu
>  seinem gesundheitlichen Glück gezwungen.

Auch ein Recht, diese gewählte Ende in einem _Krankenhaus_ zu
"erleben" ?


>> Gilt eine PV auch wenn der Patient als dement diagnostiziert wird?
>
> Ja. § 7 Abs 3 PatVG: "Eine Patientenverfügung verliert nicht ihre
> Verbindlichkeit, solange sie der Patient mangels Einsichts-, Urteils-
>  oder Äußerungsfähigkeit nicht erneuern kann."

Interessant!  Das hieße, dass ein nach 4 Jahren dement/depressiv
gewordener Patient (einer der die PV nicht rechtswirksam erneuern kann),
eine unlimitierte Laufzeit seiner letztgültigen bewirkt!

Also eigentlich ein durchdachtes Gesetz:
- entweder kann ich rechtswirksam meine PV definieren/erneuen
- oder die letzte PV glit bis ich das ggf wieder könnte.


Frage:
Wie stellt der Gesetzgeber sicher, daß ein behandelnder Arzt bei
einem bewußtlosen aber identifizierten Patienten schnellsmöglich
von einer gültigen PV erfährt ?

Sind PV zentral bei der SV gelagert?  (aus rein kommerziellen
Gründen müßte müßte die SV ja sehr interessiert sein wenn
bestimmte
Maßnahmen nicht zur Anwendung kommen dürfen...)



P.

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