Re: Patientenverfügung vs. Beihilfe zu m S elbstmord
Von: Peter Renner (no-thx@htomail.com) [Profil]
Datum: 29.06.2008 19:50
Message-ID: <78eec$4867caca$3eb2f04d$8640@news.chello.at>
Newsgroup: at.gesellschaft.recht
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Florian Burger wrote: > Peter Renner schrieb: >> 2) Magensonde <snip> >> - wird er seinem Wunsch gemäß auch in einem Krankenhaus "in Ruhe >> verhungern" dürfen ? > > Wenn er nicht besachwaltet ist: ja. > >> - hat er ein Recht darauf ? > > Er hat ein Recht auf Selbstbestimmung seines Körpers. Niemand wird zu > seinem gesundheitlichen Glück gezwungen. Auch ein Recht, diese gewählte Ende in einem _Krankenhaus_ zu "erleben" ? >> Gilt eine PV auch wenn der Patient als dement diagnostiziert wird? > > Ja. § 7 Abs 3 PatVG: "Eine Patientenverfügung verliert nicht ihre > Verbindlichkeit, solange sie der Patient mangels Einsichts-, Urteils- > oder Äußerungsfähigkeit nicht erneuern kann." Interessant! Das hieße, dass ein nach 4 Jahren dement/depressiv gewordener Patient (einer der die PV nicht rechtswirksam erneuern kann), eine unlimitierte Laufzeit seiner letztgültigen bewirkt! Also eigentlich ein durchdachtes Gesetz: - entweder kann ich rechtswirksam meine PV definieren/erneuen - oder die letzte PV glit bis ich das ggf wieder könnte. Frage: Wie stellt der Gesetzgeber sicher, daß ein behandelnder Arzt bei einem bewußtlosen aber identifizierten Patienten schnellsmöglich von einer gültigen PV erfährt ? Sind PV zentral bei der SV gelagert? (aus rein kommerziellen Gründen müßte müßte die SV ja sehr interessiert sein wenn bestimmte Maßnahmen nicht zur Anwendung kommen dürfen...) P.[ Auf dieses Posting antworten ]
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- Florian Burger (30.06.2008 20:59)
