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Re: Email Gültigkeit im rechtlichen Sinne

Von: Kurt Klauber (rampsus@shared-files.de) [Profil]
Datum: 26.06.2008 09:53
Message-ID: <08i664hrqcgav3jql17uodo00b3jsc2m0i@4ax.com>
Newsgroup: at.gesellschaft.recht
On Wed, 25 Jun 2008 23:17:59 +0200, "Hans Huber" <huberh@gmx.net>
wrote:

>
>"Dark Rayden" schrieb
>
>> Wenn in der Kündigungs-Email vertragsbezogene Informationen enthalten
>> sind(Kundenkennwort, Kundennummer, etc.), dann wird man wohl schlecht
>> von einer Fälschung ausgehen können.
>>
>> Es gibt auch keine "sichere" Methode, außer, man macht es
persönlich
>> vor Ort.
>
>Kuemel schrieb völlig richtig, dass die Art wie ein Vertrag zu kündigen
ist
>meist bei Vertragsschluss (z.b. in den einbezogenen AGB) geregelt ist. Dies
>dient vielleicht auf den ersten Blick als "Hürde" damit es dem
Konsumenten
>nicht allzuleicht gemacht wird, hat aber tatsächlich auch den Hintergrund,
>dass ich als Kunde eines Energieversorgers/Telekomunternehmens/... davon
>ausgehe fortwährend beliefert zu werden. Unterbleibt die Leistung
>unerwartet, entstehen mir erhebliche Nachteile/Probleme die unter Umständen
>in Schadenersatzforderungen resultieren können (spätestens dann, wenn der
>vereinbarte Servicelevel unterschritten wird). Daher liegt es wohl auch im
>Interesse des Kunden, dass eine formlose email ohne nachvollziehbarem
>Ursprung nicht für eine Kündigung ausreichend ist.

Das kann ich auch durchaus nachvollziehen, bei einem Vertarg mit einem
Mobiltelefon-Betreiber kann's aber nicht so eng sein, wenn die
Rahmenbedingungen passen.

>aber um die ursprüngliche Frage nochmals in aller Deutlichkeit zu
>beantworten:
>Ja, eine email kann ausreichend sein, wenn der Wille und Absender für den
>Dienstleister unmissverständlich erkennbar sind. In der Regel ist die Form
>der Kündigung jedoch im Vertrag oder in den bei Vertragsschluss einbezogenen
>AGB geregelt, und beide Vertragspartner haben sich somit (in beiderseitigem
>Interesse) an eine solche Vereinbarung zu halten.

Ich denke, wenn in den AGB steht, daß nur "schriftlich oder per Fax"
gekündigt werden kann und sonst keinerlei Angaben da sind, dann kann
man doch davon ausgehen, daß man auch per Email (elektronisch
schriftlich) kündigen kann, da dies nicht explizit untersagt worden
wäre.
Kann man das so rückschließen?
Wenn eine Kündigungsform nicht entsprechend untersagt wird, dann muß
sie akzeptiert werden?

>PS: Werbung für die Signaturkarte hab ich ja hiergroups schon öfters von
mir
>gegeben :-)
>
>
Servus!

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