Anfüttern (Geschenkannahme) von Bundesbediensteten
Von: Hans Huber (huberh@gmx.net) [Profil]
Datum: 04.06.2008 17:31
Message-ID: <772b1858-9b03-457d-aeb9-6bbf76e7395a@r66g2000hsg.googlegroups.com>
Newsgroup: at.gesellschaft.recht
Datum: 04.06.2008 17:31
Message-ID: <772b1858-9b03-457d-aeb9-6bbf76e7395a@r66g2000hsg.googlegroups.com>
Newsgroup: at.gesellschaft.recht
Aufgrund der EURO laden ja diverse Firmen zum Public Viewing ein. Seit Jänner dieses Jahres ist ja bereits das "anfüttern" von Beamten verboten (geändert wurde offenbar §304 STGB). mich würde die Einschätzung folgendes Angebots interessieren: Österreichisches Unternehmen (UEFA EURO Sponsor) lädt (offenbar viele Kunden), darunter auch Vertragsbedienstete oder Beamte (Bundesdienst) zum "Public Viewing" mit Buffet und Show-Act. Fällt dies bereits unter Anfütterung? Drohen dem Unternehmen Konsequenzen? Drohen einem Bundesbediensteten wenn er dies annimmt Konsequenzen? Ich habe leider keine Anhaltspunkte zur Definition von "geringfügigen Vorteil" gefunden. Den Wert dieser Einladung wage ich ebenfalls nicht zu beziffern. Im Endeffekt ist der Wert für den Bediensteten wohl eine Mahlzeit (nehmen wir mal 25 Euro an). Der Wert des Public-Viewings (das spiel könnte man sich ja auch fast umsonst zuhause am TV-Schirm ansehen) ist schwer bezifferbar. Nebenbei erwähnt hat das Unternehmen indem es die betreffenden Mitarbeiter einlädt sicherlich nicht mit Vorteilen zu rechnen, da die Position dieser Mitarbeiter es nicht zulässt dem Unternehmen irgendwelche Vorteile zu verschaffen. folgendes rechtliches habe ich zu der Thematik gefunden: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 59. (1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. (2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1. (3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat seine Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben. Strafgesetzbuch Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter § 304. (1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit seiner Amtsführung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Ein österreichischer Amtsträger oder Schiedsrichter, ein Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der außer dem Fall des Abs. 1 im Hinblick auf seine Amtsführung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. (3) Übersteigt der Wert des Vorteils 3 000 Euro, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (4) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Abs. 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird. Bestechung § 307. (1) Wer 1. einem Amtsträger oder Schiedsrichter für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dessen Amtsführung (§ 304 Abs. 1), 2. einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (§ 306), 3. einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 1) oder 4. einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 2) für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Wer einem österreichischen Amtsträger oder Schiedsrichter, einem Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten außer dem Fall des Abs. 1 im Hinblick auf dessen Amtsführung für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.[ Auf dieses Posting antworten ]
