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Anfüttern (Geschenkannahme) von Bundesbediensteten

Von: Hans Huber (huberh@gmx.net) [Profil]
Datum: 04.06.2008 17:31
Message-ID: <772b1858-9b03-457d-aeb9-6bbf76e7395a@r66g2000hsg.googlegroups.com>
Newsgroup: at.gesellschaft.recht
Aufgrund der EURO laden ja diverse Firmen zum Public Viewing ein.

Seit Jänner dieses Jahres ist ja bereits das "anfüttern" von Beamten
verboten
(geändert wurde offenbar §304 STGB).


mich würde die Einschätzung folgendes Angebots interessieren:
Österreichisches Unternehmen (UEFA EURO Sponsor) lädt (offenbar viele
Kunden), darunter auch Vertragsbedienstete oder Beamte (Bundesdienst)
zum "Public Viewing" mit Buffet und Show-Act.

Fällt dies bereits unter Anfütterung?
Drohen dem Unternehmen Konsequenzen?
Drohen einem Bundesbediensteten wenn er dies annimmt Konsequenzen?

Ich habe leider keine Anhaltspunkte zur Definition von "geringfügigen
Vorteil" gefunden. Den Wert dieser Einladung wage ich ebenfalls nicht
zu beziffern. Im Endeffekt ist der Wert für den Bediensteten wohl eine
Mahlzeit (nehmen wir mal 25 Euro an). Der Wert des Public-Viewings
(das spiel könnte man sich ja auch fast umsonst zuhause am TV-Schirm
ansehen) ist schwer bezifferbar. Nebenbei erwähnt hat das Unternehmen
indem es die betreffenden Mitarbeiter einlädt sicherlich nicht mit
Vorteilen zu rechnen, da die Position dieser Mitarbeiter es nicht
zulässt dem Unternehmen irgendwelche Vorteile zu verschaffen.

folgendes rechtliches habe ich zu der Thematik gefunden:

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979


§ 59. (1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche
Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen
Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen
oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten
nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat seine
Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die
Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das
Ehrengeschenk zurückzugeben.



Strafgesetzbuch
Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter

§ 304. (1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für eine Handlung
oder Unterlassung im Zusammenhang mit seiner Amtsführung von einem
anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt
oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.

(2) Ein österreichischer Amtsträger oder Schiedsrichter, ein
Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der außer dem Fall
des Abs. 1 im Hinblick auf seine Amtsführung von einem anderen für
sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich
versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.

(3) Übersteigt der Wert des Vorteils 3 000 Euro, so ist der Täter im
Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall des
Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich
versprechen läßt, ist nach Abs. 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, daß

die Tat gewerbsmäßig begangen wird.


Bestechung
§ 307. (1) Wer


1.
einem Amtsträger oder Schiedsrichter für eine Handlung oder
Unterlassung im Zusammenhang mit dessen Amtsführung (§ 304 Abs. 1),

2.
einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes
oder Gutachtens (§ 306),

3.
einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen
Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder
Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a
Abs. 1) oder

4.
einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die

pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder
einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 2)

für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder
gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.


(2) Wer einem österreichischen Amtsträger oder Schiedsrichter, einem
Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten außer dem Fall des
Abs. 1 im Hinblick auf dessen Amtsführung für ihn oder einen Dritten
einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder
gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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