Re: Email Gültigkeit im rechtlichen Sinne
Von: Hans Huber (huberh@gmx.net) [Profil]
Datum: 29.06.2008 13:37
Message-ID: <a59b8$486773f7$3eb28e19$21998@news.chello.at>
Newsgroup: at.gesellschaft.recht
Datum: 29.06.2008 13:37
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"Kurt Klauber" schrieb > Es kommt natürlich darauf an, welche Vertrauens- und/oder > Vertragsbasis der Nutzer und der Vertragsinhaber haben. > Aber das kann ja kein wirklicher Grund sein. ähm? Wie meinen? Der Lieferant (Mobilfunkbetreiber, Energielieferant etc...) hat einen Vertrag mit MIR abgeschlossen. Wer nun tatsächlich die gelieferte Leistung konsumiert ist dem relativ egal (meist besteht lediglich ein Verbot des Weiterverkaufs der Leistung, die Nutzung durch Mitarbeiter, Angehörige etc.. ist jedoch in der Regel problemlos möglich). Vertragsänderungen oder Kündigungen können aber freilich nur zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, andernfalls müsste man ja Vollmachten erteilen, die auch dem Vertragspartner gegenüber zu kommunizieren wären. Ergo: Die Nennung des Kundenkennworts autorisiert mich lediglich als jemand, der diese SIM-Karte (vom Vertragsinhaber geduldet) nutzen darf. Aber es kann meines Erachtens nicht als Merkmal zur Authentifizierung des Vertragsinhabers verwendet werden.[ Auf dieses Posting antworten ]
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- Hans-Christian Grosz (29.06.2008 15:14)
