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Re: Email Gültigkeit im rechtlichen Sinne

Von: Hans Huber (huberh@gmx.net) [Profil]
Datum: 29.06.2008 13:37
Message-ID: <a59b8$486773f7$3eb28e19$21998@news.chello.at>
Newsgroup: at.gesellschaft.recht
"Kurt Klauber" schrieb

> Es kommt natürlich darauf an, welche Vertrauens- und/oder
> Vertragsbasis der Nutzer und der Vertragsinhaber haben.
> Aber das kann ja kein wirklicher Grund sein.

ähm?
Wie meinen?

Der Lieferant (Mobilfunkbetreiber, Energielieferant etc...) hat einen
Vertrag mit MIR abgeschlossen. Wer nun tatsächlich die gelieferte Leistung
konsumiert ist dem relativ egal (meist besteht lediglich ein Verbot des
Weiterverkaufs der Leistung, die Nutzung durch Mitarbeiter, Angehörige etc..
ist jedoch in der Regel problemlos möglich). Vertragsänderungen oder
Kündigungen können aber freilich nur zwischen den Vertragspartnern
vereinbart werden, andernfalls müsste man ja Vollmachten erteilen, die auch
dem Vertragspartner gegenüber zu kommunizieren wären.

Ergo: Die Nennung des Kundenkennworts autorisiert mich lediglich als jemand,
der diese SIM-Karte (vom Vertragsinhaber geduldet) nutzen darf. Aber es kann
meines Erachtens nicht als Merkmal zur Authentifizierung des
Vertragsinhabers verwendet werden.



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