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Re: Verweigerung der Paketannahme

Von: Werner Tann (wtann@gmx.at) [Profil]
Datum: 21.06.2008 11:43
Message-ID: <6c40qeF3eo2prU1@mid.individual.net>
Newsgroup: at.gesellschaft.recht
Theodor.Isporidi@gmx.net (Theodor Isporidi) schrieb:

>Ersatzzustellung an den Nachbarn gibt's nicht.

Doch.

Post-AGB Paket Inland 2008:
|3.6.7.3 Pakete ohne Wertangabe und ohne Nachnahme , die
|für eine natürliche Person bestimmt sind, können
|unter den sonst für die Ersatzzustellung geltenden
|Voraussetzungen auch an einen Wohnungs- oder
|Hausnachbarn zugestellt werden, wenn an der Abgabestelle
|keine empfangsberechtigte Person anwesend
|ist und der Empfänger dagegen nicht Einspruch
|erhoben hat. Der Empfänger ist hievon
|schriftlich zu verständigen.

Also: Nachbar = Ersatzzustellung.
Der Hinweis auf "Einspruch" scheint neu, kann mich nicht entsinnen,
daß der vor 2 Jahren schon drin war. Wie man diesen Einspruch konkret
zu gestalten hat, weiß ich nicht. Muß man sich jeden Nachbarn eigens
verbitten oder geht das pauschal? Als gelernter Wiener erwarte ich mir
jedenfalls zunächst auf'm Postamt völlige Unkenntnis und Hilflosigkeit
diesen Passus betreffend. Zumal ja nicht das örtliche Postamt die
Pakete zustellt und die Postler da ein Papierl an die Zustellabteilung
weiterleiten müßte etc. pp.

>Auch wenn es in der Praxis oft so gemacht wird und meistens klappt
>handelt es sich bei diesem Vorgehen natürlich um einen Zustellfehler
>und die Post kann haftbar gemacht werden wenn das Paket verschwindet.

|3.6.7.4 Mit der Übergabe
|der Sendung an die Vertrauensperson oder
|den Ersatzempfänger ist der Zustellvorgang abgeschlossen;
|damit hat die Post ihre Dienstleistung
|ordnungsgemäß erbracht.

Viel Glück, sowas dann zu klagen!

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