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Re: Rampe für Gehbehinderte

Von: Klaus Klingenbusch (mcm57@gmx.at) [Profil]
Datum: 19.06.2008 18:50
Message-ID: <a8c4aef1-ab8f-4762-bb48-5c400c65f1de@w1g2000prd.googlegroups.com>
Newsgroup: at.gesellschaft.recht
Würde mal sagen, das WEG 2002 ist da relativ klar (s.ui.)

-) Die Rampe ist sicher  eine Veränderung an allgemeinen Teilen der
Leigenschaft.
-) Sie wird i.A. eine nützliche Veränderung sein
-) Ob jemand nagativ betroffen ist muß im Einzelfall geklärt werden
(Rampe quer vor einer Wohnungstüre wird nicht durchgehen :-) )
-) Ob ein Minderheitsbeschluß durchgesetzt werden kann ist eine andere
Frage die ich nicht beantworten kann / will.

Klaus


§ 29. (1) Über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der
Liegenschaft, die über die in § 28 genannten Angelegenheiten
hinausgehen, wie etwa nützliche Verbesserungen oder sonstige über die
Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen, entscheidet die
Mehrheit der Wohnungseigentümer, doch kann jeder der Überstimmten mit
einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die
gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. Die
Antragsfrist beträgt drei Monate, bei unterbliebener Verständigung des
Wohnungseigentümers von der beabsichtigten Beschlussfassung und von
ihrem Gegenstand (§ 25 Abs. 2) hingegen sechs Monate und beginnt mit
dem Anschlag des Beschlusses im Haus gemäß § 24 Abs. 5.

(2) Das Gericht hat den Mehrheitsbeschluss aufzuheben, wenn


1.
die Veränderung den Antragsteller übermäßig beeinträchtigen
wü
rde
oder

2.
die Kosten der Veränderung - unter Berücksichtigung auch der in
absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten - nicht aus der
Rücklage gedeckt werden könnten.


(3) Eine Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses aus dem Grund des Abs. 2 Z
2 hat nicht stattzufinden, wenn der nicht gedeckte Kostenanteil von
der beschließenden Mehrheit getragen wird oder wenn es sich um eine
Verbesserung handelt, die auch unter Berücksichtigung der fehlenden
Kostendeckung in der Rücklage allen Wohnungseigentümern eindeutig zum
Vorteil gereicht.

(4) Würde die Veränderung nur zu einer Beeinträchtigung des
Antragstellers führen, die finanziell ausgeglichen werden kann, so hat
das Gericht auszusprechen, dass die Veränderung nur gegen Entrichtung
einer ziffernmäßig festzusetzenden angemessenen Entschädigung
vorgenommen werden darf.

(5) Im Übrigen gelten für Angelegenheiten der außerordentlichen
Verwaltung die §§ 834 und 835 ABGB.

(6) Unbeschadet seiner unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis (§ 20 Abs.
1) darf der Verwalter Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung nur
auf Grund eines Beschlusses nach Abs. 1 durchführen.

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