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Abschleppen vor Einfahrt

Von: Melanie Haring (mharing@sms.at) [Profil]
Datum: 10.06.2008 18:34
Message-ID: <4aa5836a-5b7d-4966-98ab-63ff39bcb2e0@k37g2000hsf.googlegroups.com>
Newsgroup: at.gesellschaft.recht
Eine Abschleppung eines vor einer Haus- oder
Grundstücksenfahrt parkenden Fahrzeug ist nach
§89a StVo ohne weiteres Verfahren zu veranlassen,

"wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am
Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu
einer Ladezone oder zu einer
Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,"

Was bedeutet "gehindert"? Ich bin oft mit
dem Fahrrad unterwegs und benutze zum
Einfahren in das Gebäude meines Arbeitgebers
eine Einfahrt, die a) breit genug für einen
PKW ist, b) eigentlich nur von radfahrenden
Dienstnehmern benutzt wird und c) oft
zur Gänze im Bereich der Abschägung
verparkt ist.

Was bedeutet gehindert, wenn ich
nicht mehr mit dem Fahrrad, sondern mit
dem Motorrad unterwegs bin? Der
Gehsteig neben der Abschrägung
ist relativ hoch, beim Überfahren müsste
ich mit Schäden rechnen.

Als ich wegen Verparkung der Einfahrt mal
auf dem Polizeikommissariat erschien,
wurde mir die Abschleppung verweigert,
weil keine Behinderung vorlag - ein
Fahrrad könne auch auf anderen
Wegen in Verkehr gesetzt werden.
Wie ist diese Ansicht zu bewerten?
Der oben zitierte Gesetzestext liest
sich irgendwie anders.

Der Polizist zeigte mir, um seine Ablehnung
zu begründen, sein Abschleppformular,
wo das Kennzeichen des behinderten
Fahrzeugs einzutragen ist.
Was trägt er in dem Fall ein,
(§89a Abs 2a StVO) " f) wenn
Radfahrer an der Benützung eines
Radfahrstreifens, eines Radweges oder
eines Geh- und Radweges gehindert sind,"?
Was heisst hier "gehindert"?

Liegt ein Fall von Amtsmissbrauch vor?

" § 302 StGB. (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz,
dadurch einen anderen
an seinen Rechten zu schädigen, "

Mel

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