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Re: Delle durch Tür öffnen

Von: Hans Huber (huberh@gmx.net) [Profil]
Datum: 01.07.2008 21:34
Message-ID: <b85e1$486a86e1$3eb28e19$18465@news.chello.at>
Newsgroup: at.gesellschaft.recht
"Florian Burger" schrieb

> Das Kind in den engen Grenzen des § 1310 ABGB (Verschuldensfähigkeit des
> Kindes; vermögendes Kind). Sonst, wenn das Risiko auf keinen Versicherer
> überwälzt wurde, der Geschädigte.

das mit dem Überwälzen auf den Versicherer verstehe ich noch nicht ganz.

Die Privathaftpflichtversicherung, die im Rahmen der Haushaltsversicherung
auch für das Kind gilt, deckt doch lediglich jenen Schaden für den der
Verursacher haftbar gemacht werden kann. Verursache ich einen Schaden für
den ich jedoch nicht haften muss, so hält sich auch die Versicherung schad-
bzw. leistungslos. Wenn das Kind also nicht haftbar gemacht werden kann,
dann hat auch die Versicherung keinen Grund (wäre ja dann freiwillig) den
Schaden zu begleichen. Was zwingt also die Versicherer dazu, die Schäden der
Kindet in der Praxis kommentarlos zu bezahlen?




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