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Re: Kündigungsfrist

Von: Florian Burger (wird.nicht.gelesen@inode.at) [Profil]
Datum: 16.09.2009 22:48
Message-ID: <Xns9C88E7CFC9506florianbinodeat@ID-76167.user.dfncis.de>
Newsgroup: at.gesellschaft.recht
Franz Huber schrieb:

> "Florian Burger" wrote ...
>
>> Welcher KollV soll das denn sein?
>
> Sparkassen.

Hm, ja. § 2 KollV für die Ang der Sparkassen:
"§ 2 Ausschließungsgründe
(1)  Von der Anstellung sind ausgeschlossen:
a) Personen, die von einem inländischen Gericht (bzw Gericht eines EWR-
Mitgliedsstaates) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener
strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt worden sind,
b) Personen, die aus einem Dienstverhältnis aus einem Grund entlassen
wurden, der auch bei der Sparkasse als Entlassungsgrund gelten würde,
c) Personen, deren Handlungsfreiheit aus einem anderen Grund als dem der
Minderjährigkeit beschränkt ist,
d) Eltern, Kinder, Geschwister und der Ehegatte eines Organmitgliedes
oder eines Angestellten der Sparkasse.
(2)  Wer eine Anstellung erschlichen hat, obwohl ein Ausschließungsgrund
vorlag, ist zu entlassen."

Die von David monierten "bürgerlichen Ehrenrechte" scheinen in lit a
modernisiert worden zu sein.

Solche Ausschließungsgründe sind aber unüblich, wie auch andere Teile des
Sparkassen-KollV unüblich sind (zB Pragmatisierung). Da darf es auch
nicht wundern, dass die Bank Austria den KollV auf jenen der Banken und
Bankiers gewechselt hat.

An diese Ausschließungsgründe kann aber die Sparkasse als Arbeitgeberin
nicht gebunden sein (jedenfalls nicht arbeitsrechtlich, vielleicht als
Mitglied des Sparkassenverbandes), dh sie kann natürlich jemanden
einstellen, der aus einem Dienstverhältnis entlassen wurde (zB der
gewinnbringende Fondsmanager...). Dementsprechend ist arbeitsrechtlich
Abs 2 nicht ernst zu nehmen.

Florian


--
"Das österreichische Zivildienstrecht" | "Der Leistungsbegriff im
UStG"
ISBN 3-8311-0562-6                     |             ISBN 3-7007-2235-4
http://www.zivildienstrecht.at         |

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