Re: A1 führt neue Gebühr ein: "De aktivierungsentgelt"
Von: Daniel AJ Sokolov (sokolov@gmx.netnetnet.invalid) [Profil]
Datum: 16.02.2008 20:24
Message-ID: <47b737a4$0$28520$3b214f66@usenet.univie.ac.at>
Newsgroup: at.telekomm.mobil
Datum: 16.02.2008 20:24
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On 16.02.2008 19:59 wrote Christian: > Daniel AJ Sokolov schrieb: >> On 16.02.2008 14:07 wrote Michael Zmugg: >>> Soweit, so gut. Wie verhält es sich eigentlich mit der Hardware >>> (Handy, Data Card, etc.) die man mit dem Vertrag erhalten hat? Muss >>> diese retourniert werden? >> >> Nein, das Zeug ist Dein Eigentum. >> >>> Muss aufgezahlt werden (wie bei einer ordentlichen Kündigung >>> innerhalb der MVD)? Wer weiss was darüber? >> >> Nein. Das ist ja der Witz an der Sonderkündigung. >> >> Das Einzige, was Du eventuell zahlen musst, ist eine >> Ausgleichszahlung, wenn Du Dich in einen Kredit im >> Kundenbindungsprogramm hast hineintigern lassen. (negativer Punktestand) >> >> MfG >> Daniel AJ >> > > Was zahlt mann den da so für -2000 Punkte? Keine Ahnung. In den Teilnahmebedingungen heißt es: "sind je nach fehlender Mobilpoints-Anzahl die im jeweiligen Prämienangebot vereinbarten Ausgleichsbeträge zu bezahlen." Diese Punkte sind sicher sauteuer. Aber frag mal bei der Mobilkom nach und lass es uns wissen. Ich habe mich mal 2003 damit beschäftigt: http://pte.at/pte.mc?pte0301001 Siehe im 2. Absatz: "Die zulässige Höhe einer solchen Forderung sei jedoch schwierig zu beurteilen, da die Mobilpoints an sich keinen in Bargeld konvertierbaren Wert darstellten. Im Falle eines Streites über die Höhe empfahlen sie daher den Weg zur Schlichtungsstelle der RTR http://www.rtr.at." Der aktuelle Link lautet http://www.rtr.at/de/tk/SchlichtungsstelleRTR Es könnte zur damaligen Rechtslage aber insofern ein Unterschied bestehen, als sich die Mobilpoints-Bedingungen inzwischen geändert haben. Damals hieß es dort "Besteht zum Zeitpunkt einer Beendigung (...) ein negativer Punktesaldo, können seitens mobilkom zum Ausgleich dieses Saldos besondere Bedingungen festgelegt werden." Das ist juristisch dünnes Eis, weil das offenbar einseitig festgelegt werden sollte. Heute gilt aber die oben zitierte Bestimmung, die darauf schließen lässt, dass der Kunde bei Kreditgewährung im Einzelfall einem bestimmten Ausgleichszahlungsplan zustimmt. Ob man da bei der RTR noch viel ausrichten kann? Wenn der Preis für die Ausgleichszahlung aber dermaßen überhöht ist, dass er den doppelten Wert der Gegenleistung übersteigt, kannst Du mit der Laesio Enormis (Verkürzung über die Hälfte) argumentieren. Als Erstes solltest Du aber mal bei der Mobilkom eruieren, wie viel Geld sie haben wollen. MfG Daniel AJ -- My e-mail-address is sokolov [at] gmx dot net[ Auf dieses Posting antworten ]
